Gesetzliche Einschränkungen der beruflichen Tätigkeitsbereiche des HP |
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Außer in Notfällen darf der Heilpraktiker folgende Tätigkeiten nicht ausüben (Tätigkeitsverbote): • Geburtshilfe • Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten • Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde • Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente und Betäubungsmittel • Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen • Impfung • Röntgen • Schwangerschaftsabbruch • nach der Strafprozessordnung keine Blutabnahme und körperliche Untersuchung • künstliche Befruchtungen (nach dem Embryonenschutzgesetz) |